|
Satzung der Pool-Sport-Gemeinschaft (PSG) Köln
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Pool-Sport-Gemeinschaft (PSG) Köln “ und hat seinen Sitz in Köln. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden und soll nach Eintragung den Namen „Pool-Sport-Gemeinschaft (PSG) Köln e.V. tragen.
1.2 Der Verein ist Mitglied des Pool-Billard Bezirksverbandes Mittelrhein e.V. (PBVM) und erkennt als solches die vom PBVM im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Vorschriften für sich als bindend an.
§ 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Pool-Billard-Sportes. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2.5 Förderung des Sportes durch - die Überwachung der sportlichen Disziplin und Hebung des sportlichen Gemeinschaftsgeistes seiner Mitglieder - die Durchführung und Überwachung der Vereinsmeisterschaften - die Schlichtung von Streitigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 3.1 Mitglied kann jede Person werden. 3.2 Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. 3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Freiwilligen Austritt, der durch eine Austrittserklärung zum Ausdruck gebracht wird. Die Austrittserklärung hat durch einen Brief an die Geschäftsadresse des Vereins zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Quartalsende mit einer Frist von zwei Monaten möglich. 2. Ausschluss: Der Ausschluss ist zulässig, wenn a) das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins vorsätzlich missachtet oder schuldhaft mit Verpflichtungen aller Art mindestens drei Monate im Rückstand ist. b) auf Antrag eines Mitgliedes mehr als 50% der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung für den Ausschluss stimmen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Weiterleitung an die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. 3.4 Durch Austritt oder Ausschluss wird das Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Beiträgen oder der Rückgabe von Vereinseigentum befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. 4.2 Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. 4.3 Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie haben ferner Anspruch auf Betreuung und Wahrung ihrer Interessen durch den Verein. 4.4 Die Mitglieder haben das Wohl des Vereins zu fördern und ihr Verhalten im Geist dieser Satzung einzurichten. 4.5 Die Mitglieder verpflichten sich, bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten die staatlichen Gerichte nicht anzurufen. Die Klärung dieser Streitigkeiten hat durch den Vorstand zu erfolgen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag 5.1 Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Beitrag erhoben, der spätestens zum 5. des laufenden Monats zu entrichten ist. 5.2 Die Beitragserhebung erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Dauerauftrag. Entstehende Kosten bei Nichteinlösung von Lastschriften gehen zu Lasten der Mitglieder. 5.3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung. 7.1.1 Anträge an die MV werden nur behandelt, wenn sie mindestens 1 Woche im Voraus in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden. 7.2 Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Einladungsfrist für diese außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung. 7.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. 7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geführt. Es ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 7.5 Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Beitragsfestsetzung, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Satzungsänderungen und g) Auflösung des Vereins. 7.6 Eine Änderung der Satzung kann rechtswirksam durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. 7.7 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller Mitglieder erfolgen. 7.8 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die ,,Deutsche Krebshilfe e.V.“, Thomas-Mann-Str.40, 53111 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Der Vorstand 8.1 Der Vorstand besteht aus: a) dem 1.Vorsitzenden b) dem 2.Vorsitzenden c) dem 1.Geschäftsfüher und dem 2.Geschäftsführer d) dem Schatzmeister e) dem Sportwart Vorstand im Sinne §26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen gemeinsam vertreten den Verein. 8.2 Personalunion ist zulässig, jedoch nicht zwischen dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 8.3 Der 1.Vorsitzende oder sein Vertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er vertritt den Verein bei den Versammlungen des PBVM und repräsentiert den Verein. 8.4 Der 2.Vorsitzende ist der Vertreter des 1.Vorsitzenden. Im Falle einer längerfristigen Verhinderung oder eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes übernimmt der 2.Vorsitzende kommissarisch dessen Aufgaben. 8.5 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein. 8.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann vom Vorstand ein kommissarisches Mitglied eingesetzt werden. Dieses kommissarische Mitglied tritt in die Amtszeit seines Vorgängers ein. 8.7 Die Aufgabenverteilung der Ressortinhaber regelt der Vorstand selbst.
§ 9 Die Vorstandssitzung 9.1 Die Vorstandssitzung setzt sich aus allen Vorstandsmitgliedern zusammen. 9.2 Die Einberufung erfolgt durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, eine Einladungsfrist ist nicht notwendig. 9.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich festgehalten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 9.4 Der Vorstand ist für alles zuständig, was nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt und legt relevante Regelungen und Beschlüsse in einer Geschäftsordnung nieder.
§ 10 Kassenprüfer 10.1 Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. 10.2 Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Eine direkte Wiederwahl ist möglich. 10.3 Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. 10.4 Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 11 Schlussbestimmungen 11.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11.2 Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31 Juli 2005 in Kraft. |